Kostenvorteil Logo: WfbM Kooperation Oberbayern - Werkstatt für behinderte Menschen

Kostenreduzierung

Der Gesetzgeber hat gemeinnützig anerkannten Institutionen nach
§ 140 Sozialgesetzbuch IX
(SGB IX) Wettbewerbsvorteile eingeräumt.
Unsere im Rechnungsbetrag enthaltenen Arbeitsleistungen können zu
50% auf die Ausgleichsabgabe angerechnet werden.

Unternehmen, die über mindestens mehr als 20 Arbeitsplätze verfügen,
haben nach § 71 SGB IX wenigstens 5 % ihrer Arbeitsplätze mit schwer-
behinderten Menschen zu besetzen. Für jeden unbesetzten Pflichtplatz
ist eine monatliche Ausgleichsabgabe zu entrichten.

Die Höhe der Ausgleichsabgabe staffelt sich für Betriebe mit mehr als
59 Arbeitsplätzen* wie folgt: Pro unbesetztem Pflichtplatz ist monatlich,
je nach Erfüllungsgrad der besetzten Pflichtplätze, eine Ausgleichsabgabe
gemäß § 71 SGB IXin folgender Höhe zu entrichten:

0 bis unter 2 % = 260.- €,

2 bis unter 3 % = 180.- €,

3 bis unter 5 % = 105.- €.

*Für kleinere Betriebe (mehr als 20, bis 59 Arbeitsplätze), die der Ausgleichsabgabe unterliegen,
  gibt es eine Sonderregelung.

Ein Rechenbeispiel :
Für einen Betrieb mit 600 Arbeitsplätzen ergeben sich insgesamt 30 Pflichtplätze. Sind nur 6 Pflichtplätze, also 1 % aller Arbeitsplätze mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt, dann sind pro unbesetztem Pflichtplatz monatlich 260.- € zu entrichten. Es verbleiben 24 Pflichtplätze unbesetzt.
24 x 260,- € = 6240,- € sind monatlich zu entrichten. Das ergibt eine Ausgleichsabgabe pro Jahr von   74.880.- €.
Sie können 50 % der von uns erhaltenen Arbeitsleistung auf Ihre Ausgleichsabgabe anrechnen. Bei einem Auftragsvolumen von 100.000.- € 
spart ihr Unternehmen also ausgabewirksame Kosten in Höhe von 50.000.- €.
Die betriebliche Belastung der Ausgleichsabgabe beträgt nicht mehr 74.880.- €, sondern nur noch 24.880.- €.
Stand: Januar 2002