| Kostenreduzierung
Der Gesetzgeber
hat gemeinnützig anerkannten Institutionen nach
§ 140 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) Wettbewerbsvorteile eingeräumt.
Unsere im Rechnungsbetrag enthaltenen Arbeitsleistungen können zu
50% auf die Ausgleichsabgabe angerechnet werden.
Unternehmen,
die über mindestens mehr als 20 Arbeitsplätze verfügen,
haben nach § 71 SGB IX wenigstens 5 % ihrer Arbeitsplätze mit schwer-
behinderten Menschen zu besetzen. Für jeden unbesetzten Pflichtplatz
ist eine
monatliche Ausgleichsabgabe zu entrichten.
Die Höhe
der Ausgleichsabgabe staffelt sich für Betriebe mit mehr als
59 Arbeitsplätzen* wie folgt: Pro unbesetztem Pflichtplatz ist monatlich,
je nach Erfüllungsgrad der besetzten Pflichtplätze, eine Ausgleichsabgabe
gemäß § 71 SGB IXin folgender Höhe zu entrichten:
0
bis unter 2 % = 260.- €,
2
bis unter 3 % = 180.- €,
3
bis unter 5 % = 105.- €.
*Für
kleinere Betriebe (mehr als 20, bis 59 Arbeitsplätze), die der Ausgleichsabgabe
unterliegen,
gibt es eine Sonderregelung. |